ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR WERKVERTRÄGE
I. Geltung
-
- Wir schließen Verträge ausschließlich mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB ab. Mit der ersten Kontaktaufnahme und Erteilung des Auftrags sichert der Besteller zu, zu diesem Personenkreis zu gehören.
- Mit der ersten Kontaktaufnahme kommt ein Vertragsanbahnungsverhältnis zwischen dem Interessenten und uns zustande. Die nachstehenden AGB sind auch auf dieses anzuwenden. Interessenten sind ebenfalls Besteller im Sinne dieser AGB.
- Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle von uns abgegebenen Aufforderungen zur Abgabe eines Angebots, unsere Angebote und Auftragsbestätigungen und somit, für alle mit uns abgeschlossenen Verträge und für alle unsere Lieferungen, soweit diese sich auf Werkverträge beziehen.
- Einkaufsbedingungen oder anders lautende Bedingungen des Bestellers gelten nur dann, wenn wir diese in Textform ausdrücklich bestätigen.
II. Vertragsschluss
-
- Alle Angaben unsererseits, die nicht im Zusammenhang mit konkreten Verhandlungen über den Abschluss eines Vertrages stehen, d.h. insbesondere Veröffentlichungen in Printmedien, Prospekten und im Internet, sind unverbindlich und werden nicht Vertragsbestandteil.
- Sobald die technischen Rahmenbedingungen eines Projekts feststehen, erhält der Besteller von uns eine zusammenfassende Aufforderung zur Abgabe eines Angebots. Dieses stellt auch dann eine Invitatio ad offerendum dar, wenn das Dokument von uns als „Angebot“ oder in ähnlicher Form bezeichnet wird.
- An seine Angebote ist der Besteller 10 Werktage gebunden.
- Angebote des Bestellers sind nur dann angenommen, wenn wir die Annahme in Textform erklären (Auftragsbestätigung) oder unverzüglich nach Auftragseingang mit der Ausführung beginnen.
- Sofern ein einheitliches Vertragsdokument vom Besteller und von uns unterschrieben wird, ist abweichend hiervon ausschließlich dieses für den Vertragsinhalt relevant. Eine spätere formale Bestellung und eine formale Auftragsbestätigung unsererseits führen nur dann zu Änderungen des aus dem Vertragsdokument ersichtlichen Vertrags, wenn wir dies ausdrücklich bestätigen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, bezieht sich unsere Auftragsbestätigung in jedem Fall auf das unterzeichnete Vertragsdokument.
- Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben, Abbildungen sowie Zeichnungen gelten annähernd, wenn sie von uns nicht als verbindlich bezeichnet werden.
- Konstruktions- oder Formänderungen bleiben auch nach Vertragsschluss vorbehalten, sofern es sich um Änderungen handelt, die keine Auswirkungen auf die Verwendung des Werks haben. Wir sind in jedem Fall dazu berechtigt, technische Komponenten wie z.B. Motoren, Sensoren und andere zugekaufte Bauteile durch Komponenten anderer Hersteller auszutauschen, sofern diese sowohl von den Leistungsmerkmalen als auch von der Güte der den ursprünglich vorgesehenen Komponenten zumindest entsprechen.
- Zusätzliche Vereinbarungen – auch mit unseren Vertretern, Außendienstmitarbeitern oder sonst Beauftragten – bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen Bestätigung in Textform.
III. Kündigung, besondere Formvorschriften
-
- Sofern individualvertraglich oder in diesen AGB nichts anderes vereinbart ist, richten sich die beiderseitigen Kündigungsrechte nach den Regelungen des BGB.
- 648 Satz 3 BGB gilt im Falle einer Kündigung durch den Besteller gem. § 648 Abs. 1 BGB mit der Maßgabe, dass vermutet wird, dass uns 15 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.
- Kündigen wir das Vertragsverhältnis wegen einer schuldhaften Pflichtverletzung des Bestellers, so erfolgt die Abrechnung entsprechend § 648 BGB mit der Maßgabe, dass vermutet wird, dass uns 15 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. Die Möglichkeit der Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche gem. §§ 280 ff BGB bleibt unberührt.
- Die Ausübung aller Gestaltungsrechte, die den Bestand des Vertragsverhältnisses betreffen (insbesondere Kündigungen, Rücktrittserklärungen und Anfechtungen) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
IV. Technische Voraussetzunhen für den Vertragsabschluss
-
Die nachfolgenden Regelungen gelten für die Bestellung von Anlagen oder Anlagenteilen.
- Bodenuntersuchungen werden von uns nicht durchgeführt. Soweit nichts anderes vereinbart ist, garantiert der Besteller eine Bodentragfähigkeit von 2 kg/cm² sowie spatenstichfähiger Beschaffenheit des Baugrundes. Alle Fundamentangaben unsererseits sowie die sich hierauf beziehenden Preise basieren auf dieser Belastbarkeit.
- Wir überprüfen die räumlichen Gegebenheiten beim Besteller nicht. Der Besteller sichert mit seiner Bestellung zu, dass
a.) die aus den Projektplänen ersichtlichen benötigten Flächen, Höhen und sonstigen Parameter zur Verfügung stehen
b.) der Montageort auf befestigten Wegen erreichbar ist, die ein Befahren mit schweren Geräten ermöglichen,
c.) bis zum Abschluss der Montage keine Veränderungen an den Zugangsmöglichkeiten und Wegen vorgenommen werden,
d.) Strom und Beleuchtung kostenfrei zur Verfügung stehen. - Stellt sich nach Abschluss des Vertrages heraus, dass die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind, so werden wir den Besteller unter Fristsetzung dazu auffordern, die Voraussetzungen zu schaffen. Einer Aufforderung mit Fristsetzung bedarf es nicht, wenn es dem Besteller unmöglich ist, die Voraussetzungen zu schaffen. In diesem Fall oder nach Fristablauf sind wir nach unserer Wahl dazu berechtigt,
– entweder die erforderlichen technischen Änderungen vorzunehmen bzw. die Voraussetzungen beim Besteller zu schaffen und den vereinbarten Preis nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) anzupassen oder
– den Vertrag aus wichtigem Grunde zu kündigen. Die Abrechnung erfolgt in diesem Fall entsprechend § 648 Satz 2 und 3 BGB, wobei abweichend von § 648 Abs. 3 BGB vermutet wird, dass uns 15 von Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.
V. Dokumente
-
- Unsere Kostenanschläge, Konstruktionszeichnungen und alle anderen von uns zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen bleiben unabhängig vom Medium und auch dann, wenn sie mündlich übermittelt wurden, unser Eigentum und stellen Geschäftsgeheimnisse dar. Der Besteller verpflichtet sich dazu, diese geheimzuhalten. Sie dürfen Dritten ganz, in Auszügen oder inhaltlich nur mit unserer in Textform zu erteilenden Zustimmung zugänglich gemacht werden. Diese gilt auch für die Weitergaben an an der Vergabe des Auftrags beteiligte Dritte, wie z.B. Planungsbüros etc.
- Der Besteller verpflichtet sich dazu, die Dokumente und Informationen nur denjenigen seiner Mitarbeiter:innen zugänglich zu machen, die diese für die Vertragsverhandlungen oder den späteren Betrieb der Anlage benötigen. Diese Mitarbeiter:innen sind vorab zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Die Verpflichtung ist uns auf Verlangen nachzuweisen.
- Alle Dokumente und Informationen und sind bei Nichtzustandekommen sowie nach vollständiger Erfüllung eines Vertrages unverzüglich zurückzusenden. Elektronisch übersandte Daten sind zu löschen und uns ist die Löschung auf Verlangen zu bestätigen. Im Falle des Zustandekommens eines Vertragsverhältnisses tritt die Pflicht zur Rückgabe bzw. Löschung nur ein, soweit der Besteller die Daten und Dokumente nicht mehr zur Wahrnehmung berechtigter Interessen benötigt.
- Der Besteller verpflichtet sich für jeden Fall des Verstoßes gegen die vorstehenden Verpflichtungen dazu, eine Vertragsstrafe an uns zu bezahlen. Die Bestimmung der Höhe der Vertragsstrafe steht in unserem billigen Ermessen (§ 315 BGB). Im Falle der Unbilligkeit der Bestimmung erfolgt die Festsetzung der Höhe der Vertragsstrafe durch das zuständige Gericht durch Urteil.
- Wir sind dazu berechtigt, Dokumente, Unterlagen und Daten, die uns der Interessent oder Besteller zur Verfügung stellt, an unsere Zulieferer weiterzugeben, sofern dies für die Ausführung des Auftrags zweckdienlich ist.
VI. Lieferung bzw. Leistung
-
- Wir sind dazu berechtigt, das Werk ganz oder in Teilen von Subunternehmern herstellen zu lassen. Unsere Verantwortlichkeit für den Werkerfolg im Rahmen des geschlossenen Vertrags und dieser AGB bleibt hiervon unberührt.
- Sofern nichts anders vereinbart ist, schulden wir keinen Versand. Erfüllungsort ist unser Werksgelände in 97922 Lauda-Königshofen. Der Erfüllungsort bleibt auch für den Fall, dass wir ausnahmsweise gegen Vergütung den Versand des Vertragsgegenstandes übernehmen, Lauda-Königshofen. In diesem Fall geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit Übergabe an den Frachtführer auf den Besteller über.
- Liefer- und Ausführungsfristen beginnen erst nach restloser Klärung aller Ausführungseinzelheiten zu laufen, wenn einzelvertraglich nichts Abweichendes vereinbart ist. Die Einhaltung der Lieferfristen setzt die Erfüllung aller Vertragspflichten des Bestellers voraus, insbesondere die Leistung einer ggf. vereinbarten Anzahlung und die rechtzeitige Zurverfügungstellung aller erforderlicher Unterlagen, Informationen, Muster, etc.. Leistet der Besteller eine Anzahlung nicht fristgerecht oder stellt er Unterlagen, Information, Muster, etc. nicht rechtzeitig bei, so entfallen vereinbarte Liefertermine und Ausführungsfristen vollständig. Dies gilt auch für Zwischentermine und auch für Unterlagen, Informationen und Mustern, die nach den einzelvertraglichen Regelungen erst während der Ausführung des Projekts beizustellen sind. Der Besteller und wir werden über neue Fristen und Termine verhandeln.
- Bei Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, an denen uns kein Verschulden trifft und die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder zeitweise unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Transportstörungen, Störungen der Lieferketten, Pandemien usw., dies auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten – sind wir dazu berechtigt, vereinbarte Fristen und Termine nach billigem Ermesse im Sinne des § 315 BGB neu festzulegen. Das Gleiche gilt, wenn wir von unserem Lieferanten aus anderen Gründen nicht oder nicht rechtzeitig beliefert werden, ohne dass uns hieran ein Verschulden auch in Form eines Auswahlverschuldens trifft.
- Besteht ein Leistungshindernis im Sinne der vorstehenden Be-stimmungen über 3 Monate hinaus, so besteht für beide Vertragsparteien das Recht, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Ein Teilrücktritt ist nur dann zulässig, wenn der Besteller ein Interesse an der Teilleistung hat. Die Abrechnung erfolgt entsprechend § 648 BGB mit der Maßgabe, dass vermutet wird, dass uns 15 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
- Teillieferungen sind in dem dem Besteller zumutbarem Umfange zulässig.
- Wir sind bemüht, vereinbarte Lieferfristen einzuhalten. Sofern wir Lieferfristen schuldhaft überschreiten, ist der Besteller verpflichtet, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Erst nach Ablauf dieser Nachfrist kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten, sofern wir die Fristüberschreitung schuldhaft zu vertreten haben. Weitergehende Rechte nach diesem Vertrag bleiben unberührt. Für die Geltendmachung eines Verzögerungsschadens und eines Schadens wegen Nichterfüllung gilt Ziff. XI.
- Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so kann ein Lagergeld von 0,1 % des Brutto-Rechnungsbetrages je angefangener Woche verlangt werden. Gleiches gilt für den Fall, dass wir den Vertragsgegenstand nach Beginn der Fertigung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht fertigstellen können, z.B. wegen nicht geleisteter Vorauszahlungen oder fehlender Zurverfügungstellung von Informationen oder Mustern. Maßgeblich für die Berechnung des Lagergeldes ist in diesem Fall der Wert der bereits fertiggestellten Leistung. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt uns vorbehalten. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
VII. Preise, Preisanpassung, Zahlungsbedigungen
-
- Preise gelten, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, in Euro rein netto ab Werk einschließlich Verladung zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung für den konkreten Auftrag geltenden Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe.
- Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die vom Besteller geschuldete Vergütung 14 Tage nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Mit Ablauf dieser Frist kommt der Besteller in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
- Verschieben sich vertraglich vereinbarte Termine aus Gründen, die der Sphäre des Bestellers zuzurechnen sind, so werden die Zahlungen, d.h. auch vertraglich vereinbarte Abschlagszahlungen, zu den Terminen fällig, zu denen sie ohne die Verschiebung fällig geworden wären.
- Zahlungen sind ab Fälligkeit mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
- Sofern nichts anderes vereinbart ist, gehen alle durch eine Lieferung, einen Versand und oder sonstige Leistung uns entstehenden Transportkosten, Zölle, Steuern oder ähnliche Abgaben zu Lasten des Bestellers.
- Liegen zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Beginn der Vertragsausführung mehr als 4 Monate, so sind beide Parteien dazu berechtigt die vereinbarten Preise nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) anzupassen, wenn nach Vertragsschluss Kostenänderung, insbesondere eine Steigerung oder eine Reduzierung von Material- und Rohstoffpreisen, Personal-, Herstellungs- und Transportkosten eintreten.
- Verschieben sich vertraglich vereinbarte Termine, d.h. auch Zwischentermine aus Gründen, die in der Sphäre des Bestellers liegen um mehr als 4 Monate, so sind beide Parteien dazu berechtigt, die vereinbarte Vergütung einseitig nach billigem Ermessen neu zu bestimmen. Es gilt § 315 BGB.
- Der Besteller darf lediglich mit von uns unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.
- Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen streitiger oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, sofern diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
- Wechsel werden nur zahlungshalber und nach besonderer Vereinbarung und nur bei Diskontfähigkeit und der Berechnung der stets sofort und bar zu zahlenden Diskontbankspesen hereingenommen.
- Zahlungen dürfen nur an uns erfolgen. Ansprüche gegen uns dürfen nicht abgetreten werden. § 354a HGB bleibt unberührt.
VIII. Transport, Gefahrenübergang, Prüfungs- und Rügepflicht, Versicherung
-
- Für Verträgen, die nicht den Aufbau einer Anlage beim Besteller zum Gegenstand haben, gilt Folgendes:
a.) dieser AGB. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Übergabe an den Frachtführer auf den Besteller über.
b.) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht unabhängig von 1.) spätestens dann auf den Besteller über, wenn dieser mit der Abnahme in Verzug gerät. Ist uns ein Versand aus Gründen nicht möglich, die in der Sphäre des Bestellers liegen, so geht die Gefahr unabhängig von einer eventuellen Abnahme mit Zugang der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
c.) Der Besteller ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand unverzüglich auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit sorgfältig zu untersuchen. Insbesondere sind vor einer Weiterverarbeitung oder einem Einbau, sofern diese nach dem geschlossenen Vertrag und diesen AGB zulässig sind zu prüfen:
– ob der gelieferte Vertragsgegenstand der Bestellung entspricht,
– die Zahl der gelieferten Gegenstände,
– die Maße und die Passform.
377 HBG gilt entsprechend. Unterlässt der Besteller die Prüfung und bzw. oder Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Maßgeblich für die Einhaltung der Rügefrist ist der Zugang der Rüge in Textform bei uns. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Feststellung in Textform mitzuteilen.
2. Bei Verträgen, die auch den Aufbau einer Anlage beim Besteller zum Gegenstand haben gilt Folgendes:
a.) Lieferungen, gleich, ob sie von uns ab Werk oder ab in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Lieferwerken von uns beauftragter Dritter durchgeführt werden, erfolgen auf Gefahr und, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, auf Rechnung des Bestellers.
b.) Bei einem Transport durch eine Spedition geht die Gefahr der Beschädigung und des Untergangs, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, auf den Besteller über, sobald der Vertragsgegenstand an die Spedition übergeben wurde. Unsere Haftung für unser eigenes Verschulden bleibt unberührt. Wir treten uns evtl. gegen eine Spedition zustehende Ansprüche an den Besteller ab, der Besteller nimmt die Abtretung an.
c.) Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so gelten die vorstehenden Regelungen mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Übergabe an die Spedition der Eingang der Anzeige der Versandbereitschaft beim Besteller tritt.
d.) Eventuelle Transportschäden, Mindermengen und erkennbare Mängel sind vom Empfänger vor Annahme des Gutes dem Transporteur gegenüber in Textform zu rügen und uns unverzüglich anzuzeigen.
e.) Den innerbetrieblichen Transport von der Abladestelle zum Montageort übernimmt der Besteller auf eigene Kosten und eigenes Risiko, sofern nichts anderes vereinbart ist.
f.) Von Beginn der Montage bis zur Abnahme geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung wieder auf uns über, soweit die Verschlechterung oder der Untergang auf Umständen beruhen, die aus unserer Sphäre stammen. Den Schutz der Anlage vor schuldhaften Beschädigungen durch den Besteller und seine Mitarbeiter:innen sowie nicht in unserem Lager stehende Dritte, d.h. insbesondere weitere auf der Baustelle tätige Unternehmen, übernimmt der Besteller auf eigene Kosten, sodass der Besteller für die Folgen von Beschädigungen durch diesen Personenkreis verschuldensunabhängig einzustehen hat.
g.) Der Besteller ist dazu verpflichtet, den Vertragsgegenstand auf seine Kosten für den Zeitraum von Anlieferung bis Abnahme gegen allgemeine Gefahren und insbesondere gegen Wasser, Feuer, Explosion, Naturgewalten und Vandalismus zu versichern. Es reicht aus, wenn für den Betrieb entsprechende Versicherungen bestehen, die den Vertragsgegenstand erfassen und eine ausreichende Höhe haben. Der Besteller tritt den Anspruch auf Leistungen aus der Versicherung in Bezug auf die Anlage an uns ab, wir nehmen die Abtretung an.
3. gemeinsame Regelungen für alle Verträge
a.) Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Teillieferungen.
b.) Der Vertragsgegenstand darf bis zur Abnahme ohne unsere in Textform zu erteilende Genehmigung vom Besteller nicht eingebaut, genutzt, verarbeitet oder weiterveräußert, werden. Geschieht dies, so gilt der Vertragsgegenstand als vorbehaltslos abgenommen. Dies gilt nicht, soweit Verwendung, Einbau oder Verarbeitung für die Prüfung des Vertragsgegenstandes zwingend erforderlich sind und zu diesem Zweck erfolgen.
- Für Verträgen, die nicht den Aufbau einer Anlage beim Besteller zum Gegenstand haben, gilt Folgendes:
IX. Abnahme
-
- Bei Verträgen, die nicht den Aufbau einer Anlage beim Besteller zum Gegenstand haben, gilt Folgendes:
a.) Die Abnahme tritt spätestens 3 Werktage nach Eingang des Vertragsgegenstandes beim Besteller ein, wenn dieser die Abnahme bis dahin nicht in Textform unter Nennung einer Begründung ablehnt. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang der Ablehnung bei uns. Lehnt der Besteller die Abnahme form- und fristgerecht ab, so hat binnen zwei Wochen eine förmliche Abnahme zu erfolgen. Geschieht dies aus Gründen, die in der Sphäre des Bestellers liegen nicht, so gilt der Vertragsgegenstand als abgenommen.
b.) Die Abnahme tritt spätestens mit Verwendung, Einbau oder Verarbeitung des Vertragsgegenstandes ein. Dies gilt nicht, soweit Verwendung, Einbau oder Verarbeitung für die Prüfung des Vertragsgegenstandes zwingend erforderlich sind und zu diesem Zweck erfolgen. Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, gilt dies auch dann, wenn der Besteller die Abnahme zuvor gem. a.) abgelehnt hatte.
2. Bei Verträgen, die auch den Aufbau einer Anlage beim Besteller zum Gegenstand haben gilt Folgendes:
a.) Die Parteien werden eine gemeinsame Abnahme durchführen, über die ein entsprechendes Protokoll gefertigt wird.
b.)Die Abnahme tritt auch dann ein, wenn der Besteller die Anlage entgegen VIII 3b.) in Betrieb nimmt.
3. Für alle Verträge gilt:
- Bei Verträgen, die nicht den Aufbau einer Anlage beim Besteller zum Gegenstand haben, gilt Folgendes:
X. Mangelrüge, Haftung bei Mängeln
-
- Beschaffenheitsangaben, z. B. über Abmessungen, Gewicht und sonstige technische Angaben, verstehen sich, soweit sie Vertragsbestandteil werden, als Beschaffenheitsbeschreibungen und bedeuten nicht die Zusicherung einer Eigenschaft oder die Übernahme einer Garantie. Sofern die Ware nicht von uns für den Besteller nach dessen Vorgaben entworfen wird, hat der Besteller eigenverantwortlich zu prüfen, ob die Ware für seine Zwecke geeignet ist.
- Stellt der Besteller einen Mangel des Vertragsgenstandes nachträglich fest, so ist dieser uns unverzüglich in Textform zu melden. Der Vertragsgegenstand darf in diesem Fall nicht weiter genutzt, verarbeitet, eingebaut oder verkauft werden, sofern wir nicht vorab in Textform unsere Zustimmung erteilen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung führt zum Entfall der Gewährleistungsrechte und potenzieller Schadensersatzansprüche des Bestellers, sofern wir nicht vorsätzlich gehandelt haben und die Schadensersatzansprüche nicht die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit betreffen.
- Bei Mängeln des Vertragsgegenstandes können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen (Nachbesserung) oder eine mangelfreie Sache liefern (Nachlieferung). Im Falle der Nachbesserung können wir nach unserer Wahl verlangen, dass der mangelhafte Vertragsgegenstand zur Umarbeitung oder zum Austausch mit anschließender Rücksendung – für uns kostenpflichtig – an uns geschickt wird, dass der Besteller den mangelhaften Vertragsgegenstand zur Abholung für uns bereit hält oder dass die Umarbeitung oder den Austausch beim Besteller vor Ort durch uns oder eine von uns beauftragte Person vorgenommen wird. Sofern eine Rücksendung aufgrund der Art des Werks nicht in Betracht kommt, erfolgt die Nacherfüllung vor Ort. Die zwecks Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen (insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) werden von uns getragen. Dies gilt nicht für erhöhte Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Vertragsgegenstand nach der Lieferung an einen anderen Ort als den auf der Bestellung angegebenen Sitz des Bestellers oder einen ggf. angegebenen abweichenden Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entsprach dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache und war für uns vor Vertragsabschluss erkennbar. Auch zusätzliche Kosten, die dadurch entstehen, dass der mangelhafte Vertragsgegenstand verarbeitet oder eingebaut wurde, gehen zu Lasten des Bestellers, sofern der Einbau oder die Verarbeitung nicht Bestimmung des Vertragsgegenstandes ist und dies für uns vor Vertragsschluss erkennbar war. War für uns bei Vertragsschluss erkennbar, dass der Vertragsgegenstand verarbeitet oder eingebaut wird, so gehen die Kosten nicht zu unseren Lasten, die durch eine ordnungsgemäße Prüfung des Vertragsgegenstandes durch den Besteller vor Verarbeitung oder Einbau hätten vermieden werden können.
- Die Nacherfüllung gilt erst nach dem vierten Versuch als fehlgeschlagen.
- Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt 12 Monate. Für auf Sachmängeln beruhende Schadensersatzansprüche gilt ergänzend XI. Abweichend hiervon gelten für Mängel, die wir vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben, die gesetzlichen Fristen. Nacherfüllungsversuche und erfolgreiche Nacherfüllungen führen nicht zu einer Unterbrechung oder zu einem Neubeginn der Verjährung.
- Verwenden wir auf Anweisung des Bestellers gebrauchte Gegenstände, so hat der Besteller auf diese keine Gewährleistungsrechte.
XI. Allgemeine Haftung
-
- Im Fall einer Pflichtverletzung, d.h. auch bei einer mangelhaften oder verspäteten Lieferung, haften wir auf Schadenersatz bei Vorliegen der sonstigen vertraglichen oder gesetzlichen Haftungsvoraussetzungen nur im Fall des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit sowie im Falle der fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also einer Vertragspflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet (sogenannte Kardinalspflicht). Im Falle der einfach fahrlässigen Verletzung einer Kardinalspflicht ist unsere Haftung, auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.
- Abweichend hiervon haften wir im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Sofern wir nach der vorstehenden Regelung auf Schadensersatz haften, wird eine eventuelle Haftung wegen Verzögerung der Leistung für den Schadenersatz neben der Leistung auf insgesamt 25 % und für den Schadenersatz statt der Leistung auf den Auftragswerte der Lieferung/Leistung begrenzt. Diese Begrenzung gilt nicht im Falle des Vorsatzes und bei einer Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß auch für eine eventuelle persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer, Vertreter, Erfüllungsgehilfen und sonstigen Beauftragten.
- Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit wir nach dem Produkthaftungsgesetz haften.
XII. Eigentumsvorbehalt
-
- Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient zur Sicherung aller unserer jeweils bestehenden, derzeitigen und künftigen Forderungen gegen den Besteller aus der mit dem Besteller bestehenden Geschäftsbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem etwaig vereinbarten Kontokorrentverhältnis).
- Der gelieferte Vertragsgegenstand (in diesem Zusammenhang auch Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung als Vorbehaltsware unser Eigentum.
- Gerät der Besteller mit der Zahlung in Verzug, sind wir berechtigt, ohne vorherigen Rücktritt unsererseits die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
- Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns.
- Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern oder zu verarbeiten. Anlagen, die wir beim Besteller errichtet haben und die für den Einsatz im Unternehmen des Bestellers bestimmt waren, dürfen dementsprechend vor vollständiger Bezahlung nicht weiterveräußert werden. Der Besteller tritt uns bereits jetzt alle im Falle einer Veräußerung Dritten gegenüber entstehenden finanziellen Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab und berechtigt uns, diese Forderungen einzuziehen. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
- Die Verarbeitung, Verbindung oder Umbildung der Vorbehaltsware gilt als für uns vorgenommen. Wir gelten insoweit als Hersteller im Sinne des § 950 BGB.
- Der Wert der Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag.
- Bei Verarbeitung oder Verbindung mit nicht uns gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit nicht uns gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Besteller durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er uns jetzt schon Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Ist die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Bestellers, erstreckt sich die Abtretung der Forderung auch auf den Betrag, dem der Anteilswert des Bestellers an dem Miteigentum entsprich. Für eine evtl. eintretende Übersicherung gilt 14.
- Wird die Vorbehaltsware vom Besteller als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug des Bestellers eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Veräußerung des Grundstücks, von Grundstücksrechten, des Schiffes, des Schiffsbauwerks oder des Luftfahrzeugs entstehende Forderung in Höhe des Werts der Vorbehaltsware an uns ab, wir nehmen die Abtretung an.
- Der Besteller ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
- Der Besteller bleibt bis auf Widerruf neben uns zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, werden wir von unserer Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen. Auf Verlangen ist der Besteller verpflichtet, uns den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen und diesem die Abtretung anzuzeigen, unbeschadet unseres Rechts, die Abtretung gegenüber dem Schuldner selbst anzuzeigen.
- Bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, bei Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers oder bei Abweisung eines solchen Antrags erlischt das Recht, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verarbeiten, zu vermischen, zu vermengen, mit anderen zu verbinden oder sonst zu verwerten. Ebenso erlischt das Recht, die Vorbehaltsware für den Geschäftsbetrieb des Bestellers zu nutzen.
- Bei Pfändung oder sonstiger Eingriffe Dritter hat uns der Besteller unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstehenden Ausfall.
- Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten den Wert der aus der Geschäftsbeziehung zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
XIII. Verpflichtungen und Hinweise nach dem deutschen Verpackungsgesetz (VerpackG)
-
- Wir verkaufen ausschließlich an gewerbliche Kunden. Unsere Produkte und Verpackungen sich nicht für Verbraucher im Sinne des Verpackungsgesetzes bestimmt.
- Bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) sind wir mit der Nummer __________ registriert. Am Dualen System beteiligen wir uns nicht, im Einzelfall verwenden wir aber Verpackungen, die von am Dualen System beteiligten Lieferanten bezogen wurden und die vom Dualen System erfasst werden.
- Wir verpflichten uns dazu, Verpackungen, die nicht über das Duale System erfasst werden, zurückzunehmen und einer ordnungsgemäßen Verwertung zuzuführen. Dies betrifft insbesondere Transport- und Umverpackungen. Der Besteller ist verpflichtet, diese Verpackungen zu sammeln und zur Abholung bereitzustellen oder sie an das uns zurückzusenden. Die Kosten für die Abholung oder Rücksendung der Verpackungen trägt der Besteller. Werden die gelieferten Verpackungen nicht in Übereinstimmung mit dieser Regelung an uns zurückgegeben, ist der Besteller auf eigene Kosten für die fachgerechte und ordnungsgemäße Verwertung der Verpackung verantwortlich.
XIV. Schlussbestimmungen
-
- Ausschließlicher Gerichtsstand für Kaufleute, juristische Personen und öffentlich-rechtliche Sondervermögen, für etwaige Wechsel- oder Scheckklagen sowie für alle sich mittelbar oder unmittelbar ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist Lauda-Königshofen. Wir sind jedoch berechtigt, auch Klage am Sitz des Bestellers oder vor anderen aufgrund in- oder ausländischen Rechtes zuständigen Gerichten zu erheben.
- Auf die Rechtsbeziehung zum Besteller findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung, jedoch unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf – CISG), anderer internationaler Abkommen und des internationalen Privatrechts.
- Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt. Soweit in den unwirksamen Bedingungen ein wirksamer, angemessener Teil enthalten ist, soll dieser aufrechterhalten bleiben. Die Parteien verpflichten sich schon jetzt, eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der weggefallenen Bedingung am nächsten kommt.
- Sofern nicht eine andere Form vereinbart ist, bedürfen Abweichungen von diesen AGB sowie Änderungen und Ergänzungen des Vertrags zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Diese gilt auch für eine Abänderung des Textformerfordernisses.